Allgemein wird angenommen, dass ein Arbeitnehmer bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat. Dies ist jedoch nicht richtig. Auch bei einem langjährigen Beschäftigungsverhältnis besteht ein solcher Anspruch nicht.
In der Praxis enden aber viele Kündigungsschutzklagen durch einen so genannten Abfindungsvergleich. Die für den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer bestehenden Risiken eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens werden durch eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Zahlung einer Abfindung gelöst. Dem liegt einerseits die Erwägung zu Grunde, dass das Arbeitsverhältnis dann, wenn es einmal gekündigt ist und sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht streiten erheblich belastet ist. Andererseits läuft der Arbeitgeber Gefahr bei Unwirksamkeit der Kündigung für die Dauer des Verfahrens Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nachzahlen zu müssen, ohne in den Genuss der Arbeitsleistung zu kommen. Umgekehrt kann der Arbeitnehmer, der ja mit der Kündigungsschutzklage den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht, nicht ohne weiteres eine andere Arbeitsstelle antreten.
Gesetzlich geregelt ist der Abfindungsanspruch in § 1a KSchG. Unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung:
- Der Arbeitgeber kündigt aus betriebsbedingten Gründen und erklärte zugleich, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Kündigungsfrist einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung hat.
- Der Arbeitnehmer erhebt keine Kündigungsschutzklage.
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr, wobei Zeiträume von mehr als 6 Monaten auf volle Kalenderjahre aufzurunden sind.
Der Abfindungsanspruch muss schriftlich in Aussicht gestellt werden eine einmal abgegebene Option kann nicht widerrufen werden.
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