Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt der bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe zu zahlen ist. Voraussetzung ist neben der Trennung der Eheleute, die Bedürftigkeit beim Berechtigten und die Leistungsfähigkeit beim Verpflichteten. Der Trennungsunterhalt beträgt grundsätzlich 3/7 des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens. Dieses Einkommen kann sich durch die Trennung und damit verbunden die Änderung der Steuerklasse reduzieren.

Der Trennungsunterhalt umfasst den Elementarunterhalt, den Vorsoegeunterhalt, den trennungsbedingten Mehrbedarf und die Kosten einer Krankenversicherung.

Dabei besteht während des ersten Trennungsjahres grundsätzlich keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Mit zunehmender Trennungsdauer nimmt aber die Eigenverantwortlichkeit des unterhaltsbedürftigen Ehepartners zu.

Da während der Trennungszeit die Ehe noch besteht, nimmt der unterhaltsbedürftige Ehepartner an den Einkommensveränderungen des unterhaltspflichtigen Partners unverändert teil.

Der Unterhaltsberechnung sind aber nur die Einkünfte zugrunde zu legen, die dem Ehepartner tatsächlich zur Verfügung standen, d.h. den ehelichen Lebemsverhältnissen entsprachen. Insbesondere bei hohen Einkünften sind bei der Berechnung die Beträge außer Acht zu lassen, die der Vermögensbildung dienten.

nachehelicher Unterhalt
Grundsätzlich ist jeder Ehegatte nach der Scheidung unterhaltsrechtlich selbstverantwortlich. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn er hierzu außer Stande ist und wenn einer der im Gesetz geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt:
  • Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes
  • Unterhalt wegen Krankheit
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt bis zur Beendigung eine Ausbildung
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Für die Ermittlung der Höhe des Unterhalts ist vom Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten auszugehen. Dies ist zunächst um berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen. Hiervon ist dann der Kindesunterhalt in Abzug zu bringen. Auch ein eventuelles Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten spielt eine Rolle.

Vereinbaren Sie einen Termin, auf der Basis ihrer konkreten Daten können wir ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht.

Hier finden Sie nur einen Überblick über den Ehegattenunterhalt...

Wir können hier nur einen ersten Überblick zu den angesprochenen Fragen geben. Dieser kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Büro damit wir eine auf ihre Situation passende Lösung finden.

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