Der Werkvertrag ist darauf gerichtet, ein näher bestimmtes Werk herzustellen. Geschuldet wird ein bestimmter Leistungserfolg. Hauptleistungspflicht des Unternehmers ist die Herstellung eines abnahmefähigen Zustandes. Hierdurch unterscheidet sich der Werkvertrag vom Dienstvertrag, bei dem der Verpflichtete lediglich seine Tätigkeit, nicht aber einen bestimmten Leistungserfolg geschuldet.
Hauptpflicht des Auftraggebers ist die Zahlung der Vergütung. Hierbei kann es sich je nach Inhalt des Vertrages um Einheitspreisen, um Stundenlohn, oder aber um eine Pauschalvergütung handeln. Haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen, ist die übliche Vergütung, d.h. die Vergütung, welche für vergleichbare Leistungen am jeweiligen Ort des Leistungserfolges geschuldet ist, zu zahlen.
Ist eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart, so richtet sich die Höhe der zu zahlenden Vergütung nach dem Umfang der tatsächlich erbrachten Leistung. Der Bauvertrag wird aufgrund eines Leistungsverzeichnisses geschlossen, in dem die einzelnen Positionen mit der voraussichtlichen Menge und den hierfür in Ansatz zu bringenden Einheitspreisen aufgeführt sind. Für die Abrechnung sind die tatsächlich geleisteten Mengen (Massen) mit den hierfür vereinbarten Einheitspreisen zu multiplizieren. Hieraus ergibt sich dann der Positionspreis, die Summe der Positionspreise ergibt dann den Gesamtpreis.
Haben die Parteien eines Werkvertrages die Durchführung der Arbeiten zu einem bestimmten Stundenlohn vereinbart, so muss der Auftragnehmer darlegen, wie viele Stunden er für die Erbringung der jeweiligen Leistungen aufgewandt hat. Diese sind dann mit dem vereinbarten Stundensatz zu multiplizieren und erheben so die tatsächlich zu zahlende Vergütung. Der Nachweis der geleisteten Stunden erfolgt
üblicherweise durch Stundenzettel, die vom Auftraggeber zu unterzeichnen sind.
Die Parteien können aber auch einen Pauschalpreis vereinbaren. In diesem Fall ist grundsätzlich dieser Preis zu zahlen, weil sie die Mengen nach oben oder nach unten ab, ändert dies nichts an der Höhe der Vergütung.
Die Vergütung ist mit der
Abnahme
des Werkes fällig.
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