Als Versorgungsausgleich bezeichnet man den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bei der Scheidung. Dabei sind die während der Ehe erworbenen Versorgungsrechte, Anwartschaften oder Aussichten auf eine Altersversorgung oder wegen einer Versorgung im Falle der Erwerbsunfähigkeit auszugleichen.
Nach dem Halbteilungsgrundsatz werden die jeweils erworbenen Anwartschaften geteilt, die Ansprüche des ausgleichsberechtigten und des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ändern sich dementsprechend. Dies gilt nicht nur im Rahmen der gesetzlichen Rente sondern auch für die Versorgung von Beamten, bei betrieblicher Altersversorgung und bei privaten Anrechten.
Der Versorgungsausgleich ist bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Ehegatte den Ausgleich beantragt. Auch in den Fällen, in denen die Ausgleichs werde gering sind, kann das Familiengericht von der Durchführung des Versorgungsausgleichs absehen.
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