Die Abmahnung ist ein Verweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer mit dem ein bestimmtes (vertragswidriges) Verhalten gerügt wird. Der Arbeitgeber bringt zum Ausdruck, dass er ein bestimmtes Verhalten nicht duldet (Rügefunktion) und verbindet dies mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann (Warnfunktion).
Die Abmahnung unterscheidet sich von der Ermahnung, einer Rüge (vertragswidrigen) Verhaltens ohne Hinweis auf eine spätere Kündigung.
Grundsätzlich kann die Abmahnung mündlich erteilt werden. Da Sie aber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses von Bedeutung sein kann, empfiehlt es sich immer die Abmahnung schriftlich abzufassen und auch den Zugang zu dokumentieren.
Dabei ist der abgemahnte Lebenssachverhalt so genau wie irgend möglich darzustellen. Der Arbeitgeber sollte auch beschreiben, welches Verhalten er in Zukunft erwartet und welche Konsequenzen es hat, wenn erneut gegen das abgemahnte Verhalten verstoßen wird.
Die Abmahnung ist Bestandteil der Personalakte des Arbeitnehmers. Eine feste Zeitgrenze für ihre Wirkung gibt es nach der Rechtsprechung nicht. Hier sind die Umstände des Einzelfalls (Schwere des Verstoßes, Beweggründe des Arbeitnehmers sowie seine weitere Arbeitsleistung) maßgeblich.
Unter gewissen Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Dies ist der Fall, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht, der Arbeitgeber den Sachverhalt rechtlich falsch bewertet, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt ist oder wenn wegen Zeitablaufes kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am weiteren Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht.
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