Die Abnahme spielt im Baurecht eine zentrale Rolle. Hierunter versteht man die körperliche Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der Erklärung, die Leistung des Werkunternehmers als die vertraglich geschuldete Leistung entgegenzunehmen. Die Abnahme führt einerseits zur Fälligkeit des Werklohns, andererseits geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistung (Verjährung). Schließlich trägt Abnahme der Auftraggeber die Beweislast für das Vorliegen von Baumängeln.
Die Abnahme kann formlos erfolgen. In diesen Fällen wird in der Regel ein Abnahmeprotokoll nicht erstellt. Die Abnahme kann aber auch förmlich erfolgen, in diesem Fall untersuchen beide Parteien gemeinsam, ob die Voraussetzungen der Abnahme vorliegen und halten sad Ergebnis in einem Abnahmeprotiokoll fest.
Die Abnahme kann aber auch durch schlüssiges Verhalten (so genannte konkludente Abnahme) erfolgen. Hier liegt regelmäßig ein handelndes Auftrag Gebers vor, wonach davon ausgegangen werden kann, dass er die Werkleistung als vertragsgemäß billigen. In der Praxis geschieht dies oftmals durch Inbetriebnahme oder Benutzung des Werkes, etwa durch Einzug.
Die konkludente Abnahme darf nicht verwechselt werden mit der fiktiven Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B, wonach die Werkleistung als abgenommen gilt, wenn entweder nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung des Werkes 12 Werktage verstrichen sind oder nach der Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber eine Frist von 6 Werktagen verstrichen ist.
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