Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, so sind die Vermögenswerte mit der Scheidung auszugleichen. Dabei wird der Vermögenszuwachs verglichen, den jeder einzelne Ehegatte vom Beginn bis zum Ende der Ehe erzielt hat. Das jeweils vorhandene Anfangsvermögen wird dem Endvermögen gegenübergestellt. Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz der beiden Vermögenswerte an den anderen auszahlen.
Anfangsvermögen
Zur Ermittlung des Anfangsvermögens wird dies auf der Basis des Lebenshaltungsindex auf die derzeit maßgeblichen Werte umgerechnet.
Nach § 1374 Abs. 1 BGB kann das Anfangsvermögen auch negativ sein.
Endvermögen
Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs haben die Eheleute einen Auskunftsanspruch, der sowohl das anfangs – als auch das Endvermögen erfasst.
Wir können hier nur einen ersten Überblick zu den angesprochenen Fragen geben. Dieser kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Büro damit wir eine auf ihre Situation passende Lösung finden.
Die Kanzlei Sefrin & Sefrin bietet in Euskirchen und Grevenbroich kompetenten Rechtsbeistand für den Fachbereich Familienrecht.
Haben Sie Fragen zu diesem Bereich oder wollen Sie einen Termin vereinbaren?
Rechtsanwälte Sefrin & Sefrin in Euskirchen und Grevenbroich - Ihre kompetenten Anwälte im Fachbereich Familienrecht, Scheidung und Zugewinnausgleich.